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   BVerwG, 19.10.1956 - IV C 68.56   

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BVerwG, 19.10.1956 - IV C 68.56 (https://dejure.org/1956,1008)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.1956 - IV C 68.56 (https://dejure.org/1956,1008)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 1956 - IV C 68.56 (https://dejure.org/1956,1008)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.01.1956 - III C 134.55
    Auszug aus BVerwG, 19.10.1956 - IV C 68.56
    Die Revision rügt Fehlanwendung des § 284 LAG, indem das Landesverwaltungsgericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG III C 134.55 - vom 10. Januar 1956 abweiche.

    Das hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilenvom 10. Januar 1956 (BVerwG III C 134.55) und12. April 1956 (BVerwG III C 81.55) bereits ausgesprochen.

  • BVerwG, 26.05.1955 - III C 83.54
    Auszug aus BVerwG, 19.10.1956 - IV C 68.56
    Die Sachaufklärung durfte das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall, der sich allerdings von dem durch den III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - entschiedenen (BVerwGE 2, 135) unterscheidet, indem hier dieselbe Leistung aus einem zweiten rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kam, auf den die Verwaltungsbehörde deshalb, weil sie bereits aus dem ersten Gesichtspunkt zur Bewilligung der Leistung gelangte, nicht eingegangen ist und von ihrem Standpunkt, aus auch gar nicht einzugehen brauchte, nicht abwälzen.
  • BVerwG, 27.10.1955 - III C 81.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1956 - IV C 68.56
    Das hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilenvom 10. Januar 1956 (BVerwG III C 134.55) und12. April 1956 (BVerwG III C 81.55) bereits ausgesprochen.
  • BVerwG, 15.05.1957 - V C 343.56

    Einlegung der Revision bei Kriegsgefangenenentschädigungssachen (KgfEG) bei

    Die neue Fassung bedeutet also keine sachliche Änderung des Gesetzesinhalts, sondern nur eine Klarstellung des schon zuvor geltenden Rechts (wegen der gleichen Auslegung im Falle der Neufassung des § 284 LAG vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 1956 - BVerwG III C 81.55 -, vom 10. Januar 1956 - BVerwG III C 134.55 - und vom 19. Oktober 1956 - BVerwG IV C 68.56 -).
  • BVerwG, 29.10.1956 - IV C 107.56

    Rechtsmittel

    Für die Ergänzung des § 284 Abs. 1 LAG durch Art. 1 Nr. 42 Buchst. a des 4. Änderungsgesetzes, die nach dessen Art. VII Satz 1 Halbsatz 2 dieselbe Rückwirkung genießen soll - also einen ähnlichen Vorgang -, ist das vom Bundesverwaltungsgericht bereits ausdrücklich ausgesprochen (BVerwG III C 134.55 vom 10. Januar 1956; BVerwG III C 81.55 vom 12. April 1956; BVerwG IV C 68.56 vom 19. Oktober 1956).
  • BVerwG, 21.03.1958 - IV C 361.57

    Einstellung der Zahlung von Unterhaltshilfe an politisch Verfolgte bei nicht

    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind die Ausgleichsbehörden und auch das Verwaltungsgericht verpflichtet, alle zur Begründung des Anspruchs geeigneten Grundlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erschöpfen, bevor ein Antrag abgelehnt wird (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1956 - BVerwG IV C 68.56 -)Diese Pflicht zur Ausschöpfung des Sachverhalts muß erst recht gelten, wenn die Ausgleichsbehörden eine zugesprochene Unterhaltshilfe deshalb widerrufen oder einstellen wollen, weil deren Zubilligung den gesetzlichen Vorschriften widersprach oder weil die Voraussetzungen für die Gewährung weggefallen sind.
  • BVerwG, 28.03.1958 - IV B 119.57

    Rechtsmittel

    Urteil des Senatsvom 19. Oktober 1956 (BVerwG IV C 68.56) zurückverwiesen worden war, hat die Klage erneut abgewiesen, nunmehr, mit der Begründung, Entschädigungsrente stehe der Klägerin nicht zu, weil der Verlust der Existenzgrundlage ihres Mannes durch Kriegs Sachschaden nach seinen Umsätzen von 1944 und 1945 überwunden gewesen und der Schaden am Betriebsvermögen wegen Erhalts von 6.500 RM Vorauszahlungen, die jedenfalls mehr als die Hälfte dieses Schadens ausmachten, nicht feststellungsfähig sei.
  • BVerwG, 15.05.1957 - V C 435.56

    Rechtsmittel

    Die neue Fassung bedeutet also keine sachliche Änderung des Gesetzesinhalts, sondern nur eine Klarstellung des schon zuvor geltenden Rechts (wegen der gleichen Auslegung im Falle der Neufassung des § 284 LAG vgl. die. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. April 1956 - BVerwG III C 81.55 -, vom 10. Januar 1956 - BVerwG III C 134.55 - undvom 19. Oktober 1956 - BVerwG IV C 68.56 -).
  • BVerwG, 15.05.1957 - V C 348.56

    Zuständiges Gericht für die Revision in Kriegsgefangenenentschädigungssachen -

    Die neue Fassung bedeutet also keine sachliche Änderung des Gesetzesinhalts, sondern nur eine Klarstellung des schon zuvor geltenden Rechts (wegen der gleichen Auslegung im Falle der Neufassung des § 284 LAG vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 1956 - BVerwG III C 81.55 -, vom 10. Januar 1956 - BVerwG III C 134.55 - und vom 19. Oktober 1956 - BVerwG IV C 68.56 -).
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